Information Förderung
Die Firma LEWOG beantragt für viele Projekte eine Förderung vom Land Oberösterreich. Die Förderungen können sich von Projekt zu Projekt unterscheiden. Aktuell gilt die Eigentumswohnungs-Verordnung 2019 idF.LGBl. 78/2021. Diese ist ab 30.07.2021 gültig. Die LEWOG berät Sie jederzeit gerne über alle Fördermöglichkeiten sowie die maximal erreichbare Förderhöhe.
Eigentumswohnungen
Verordnung der Oö. Landesregierung über die Förderung der Errichtung von Eigentumswohnungen (Oö. Eigentumswohnungs-Verordnung 2019)
Die Förderung für Eigentumswohnungen wird direkt von der Fa. LEWOG GmbH für unsere Kunden im Vorfeld mit der maximalen Höhe beantragt. Die Förderung vom Land Oberösterreich besteht aus nicht rückzahlbaren Zuschüssen zu Hypothekardarlehen. Die Basisförderung je Eigentumswohnung besteht aus einem Zuschuss von 10.000 Euro zu einem Hypothekardarlehen von 75.000 Euro. Für jedes Kind wird ein Zuschuss von 2.000 Euro zu einem Hypothekardarlehen von 15.000 Euro gewährt. Gültig für Ansuchen vom Bauträger bis 31.12.2021.
Jahreseinkommen (Bruttobezüge abzgl. insg. einbeh. SV-Beiträge, Lohnsteuer, Pendlerpauschale) | Förderung vom Land OÖ (Optimalenergiehaus) Es gelten folgende Höchstgrenzen: |
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1 Person: 39.000 € | Bei einem Ein- und Zweipersonenhaushalt 75.000 €. Pro Kind erhöht sich die Förderung um 15.000 € |
2 Personen: 65.000 € | Bei einem Ein- und Zweipersonenhaushalt 75.000 €. Pro Kind erhöht sich die Förderung um 15.000 € |
Die Käufer haben folgende Wahlmöglichkeiten:
Variante 1:
Zinsenzuschüsse zu einem Hypothekendarlehen der Österreichischen Landesbank AG mit einer Laufzeit von 30 Jahren und variabler Verzinsung. Hier beträgt die Höhe des geförderten Hypothekardarlehens (z.B.: 10.000 Euro Zuschuss auf 75.000) aufgeteilt auf die Laufzeit. Die variable Verzinsung erfolgt auf Basis des 3-Monats-Euribors zzgl. eines nach oben begrenzten Aufschlags.
Variante 2:
Zinsenzuschüsse zu einem Hypothekardarlehen der Oberösterreichischen Landesbank Aktiengesellschaft mit einer Laufzeit von wahlweise 20 oder 25 Jahren und einer Fixverzinsung. Je nach Laufzeit gelten unterschiedliche Zinssätze.
Antragstellung:
Im Rahmen der Kaufvertragsunterzeichnung beantragt der Kunde selbst die
Förderung. Alle Formulare sind bei der LEWOG ausgefüllt abzugeben.
Nach Rohbau mit Dacheindeckung wird das Darlehen vom Land OÖ ausbezahlt, bis dahin ist eine Eigenfinanzierung nötig.
Mehr Information über die Förderung für Wohnungen erhalten Sie beim Amt der Oö. Landesregierung, Abteilung Wohnbauförderung (LDZ), Bahnhofplatz 1, 4021 Linz, Tel.: 0732 77 20 oder unter www.land-oberoesterreich.gv.at ( Service Förderungen Bauen und Wohnen Eigentumswohnungen ).
Die Vorgaben des Landes Oberösterreich zu den Einkommensgrenzen müssen erfüllt werden. Das Land OÖ hat das Recht, die Vorgaben zu ändern.
Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Förderung!
Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte direkt an Ihr LEWOG - Team!
PRÜFUNG DER FÖRDERWÜRDIGKEIT
Um eine Förderung beanspruchen zu können, sind folgende Kriterien zu erfüllen:
- Die Bauweise muss dem neuesten Stand der Technik entsprechen. Unsere Immobilien werden alle in Optimalenergiebauweise (HWB < 30kWh pro Quadratmeter und Jahr) errichtet. Diesen Punkt erfüllt die LEWOG somit automatisch für Sie!
- Vom Land Oberösterreich werden die genannten Einkommensgrenzen vorgegeben. Diese dürfen nicht überschritten werden. Zusätzlich führt die Hypo (= Darlehensgeber für die Förderung) eine Liquiditätsprüfung durch. Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass für die genaue Förderhöhe ein Lohnzettel vorliegen muss. Zur Einkommensberechnung muss der Jahreslohnzettel des Jahres VOR Förderzusicherung (meist 1 Jahr VOR Baubeginn) oder der Schnittwert aus den letzten 3 Jahren herangezogen werden.
Verpflichtende Voraussetzungen für Eigentümer einer geförderten Immobilie:
- Die Eigentümer müssen die/das geförderte Wohnung/Haus selbst mit Hauptwohnsitz bewohnen und die Einkommensgrenzen dürfen nicht überschritten werden.
- Ehepaare und eingetragene Partner müssen denselben Hauptwohnsitz haben.
- Die geförderte Immobilie ist innerhalb von längstens 3 Jahren ab Datum der Zusicherung zu beziehen. Innerhalb von sechs Monaten nach Bezug sind frühere Immobilien der letzten fünf Jahre, gleich ob Eigentum oder Miete, gefördert oder frei finanziert, aufzugeben.
- Eine Vermietung der Immobilie ist nicht zulässig.